Unsere Satzung

Satzung des SPD Ortsverein Marienheide

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Ortsverein Marienheide.

2. Sitz ist Marienheide.

3. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Gemeinde Marienheide.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme

Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, Aufnahme und Ablehnung, Einspruchsrecht und Ende der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Unvereinbarkeit und Wiederaufnahme, Gastmitgliedschaft, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise sind im Organisationsstatut der SPD geregelt.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens vier Mal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertretung.

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und sofern mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend sind.

3. Eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres ist als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung.

4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Jahreshauptversammlung für höchstens zwei Jahre gewählt. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen können auch in einer Mitgliederversammlung bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durchgeführt werden.

5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

§ 6 Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden,

b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der Kassierer/-in

d) dem/der Schriftführer/-in,

e) den Beisitzerinnen und Beisitzern.

3. Hauptgemeindebeamte wie der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Marienheide sofern er/sie Mitglied der SPD ist und der/die Vorsitzende der SPD-Fraktion gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5. Die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

8. Dem Vorstand dürfen höchstens 11 Mitglieder angehören.

§ 7 Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

a) die/der Vorsitzende,

b) die/der stellvertretende Vorsitzende,

c) der/die Kassierer/-in,

d) der/die Schriftführer/-in,

e) die Beisitzerinnen und Beisitzer.

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.

3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

4. Die Aufstellung von Nichtparteimitgliedern als Bürgermeister-, Wahlbezirks- und Listenkandidaten bei Kommunalwahlen ist im Rahmen der staatlichen Wahlgesetze zulässig.

§ 8 Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. Satzungsänderungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.

§ 10 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und der Satzung des Unterbezirks Oberbergischer Kreis in der jeweils gültigen Fassung.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 03. Juni 2020 in Kraft.